Satzung des Zukunftsrats Lüneburg e.V.

Satzung des Zukunftsrats Lüneburg e.V.

Der Zukunftsrat Lüneburg e.V. wurde am 15. Februar 2022 gegründet (Gründungsprotokoll).

Die aktuelle Satzung wurde am 27. Mai 2022 verabschiedet:

Präambel

Der Zukunftsrat Lüneburg (ZRL) versteht sich als eine aus der Bürgerschaft entstandene Organisation, die sich langfristig mit der Frage, wie wir angesichts der großen ökologischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen das gesellschaftliche Leben insbesondere in der Stadt und im Landkreis Lüneburg, aber auch in Deutschland gestalten wollen, auseinandersetzt. Der ZRL unterstützt und fördert Initiativen, die aus der Bürgerschaft kommen, soweit sie sich mit dem Leitbild des ZRL vereinbaren lassen. Er versteht sich in diesem Zusammenhang auch als Scharnier zwischen den Wünschen/Vorstellungen der Bürgerinnen und Bürger und den politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger. Der ZRL fördert und unterstützt die Vernetzung und gemeinsame Aktionen unterschiedlicher Initiativen. Mitarbeiten können alle Interessierten, eine Mitgliedschaft ist dazu nicht erforderlich.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zukunftsrat Lüneburg“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Lüneburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die
    • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
      der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
    • Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
    • Förderung von Kunst und Kultur,
    • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
      Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
    • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
    • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

Dabei geht es dem Verein insbesondere um die Umsetzung der Agenda 2030 mit den Sustainable Development Goals (SDG, UN-Beschluss vom 25.September 2015), die sich an alle Länder und Kommunen wenden. Ein wesentliches Ziel der Agenda 2030 ist die Verbindung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und entwicklungspolitischen Aspekten zur Sicherung einer globalen Zukunftsfähigkeit.

Der Satzungszweck soll insbesondere umgesetzt werden durch

  • Projekte und Initiativen (z.B. der Wandelwoche, dem Ernährungsrat, dem Bürgerdialog) von und mit Lüneburger Bürger:innen zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (vgl. § 2.b), des Naturschutzes (vgl. § 2.d) sowie der Förderung des demokratischen Staatswesens (vgl. § 2.f),
  • die Entwicklung und Durchführung partizipativer Formen der Bürger:innenbeteiligung, die auch sogenannte Randgruppen mit einbeziehen (vgl. § 2.f). Mögliche partizipative Verfahren sind etwa online-Befragungen und Abstimmungen, aufsuchende Verfahren, Bürger:innentische, etc.,
  • die Bildung und die aktive Beteiligung an Bürger:innenräten in Lüneburg, die in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtrat und der Verwaltung die Entwicklung der Stadt im Sinne der Agenda 2030, die internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung (vgl. § 2.a) und das demokratische Staatswesen (vgl. § 2.f) fördern,
  • regelmäßig stattfindende öffentliche Veranstaltungen (z.B. Vorträge,
    Ausstellungen, Seminare) zu Themen der Völkerverständigung (vgl.§ 2.a), der Gleichberechtigung (vgl. § 2.b), des Naturschutzes (vgl. § 2.d), der Entwicklungszusammenarbeit (vgl. § 2.e) und des demokratischen Staatswesens (vgl. § 2.f.),
  • Bildungsveranstaltungen (z.B. workshops, Kurse in der VHS oder fabs) zu Themen der Völkerverständigung (vgl. § 2.a), der Gleichberechtigung (vgl. § 2.b), des Naturschutzes (vgl. § 2.d), der Entwicklungszusammenarbeit (vgl. § 2.e), den Themen der Agenda 2030 und des demokratischen Staatswesens (vgl. § 2.f),
  • Veröffentlichung von Fachtexten in den Medien und sozialen Netzwerken zu Themen der Völkerverständigung (vgl. § 2.a), der Gleichberechtigung (vgl. § 2.b), des Naturschutzes (vgl. § 2.d), der Entwicklungszusammenarbeit (vgl. § 2.e) und des demokratischen Staatswesens (vgl. § 2.f),
  • die Durchführung kultureller Angebote (z.B. Lesungen, Konzerte, Theater), die sich mit den in § 2 a-f dieser Satzung genannten Zwecken auseinandersetzen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, von denen jedes einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung regelt u.a. die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • Billigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
  • Beratung über inhaltliche Schwerpunkte des Zukunftsrates,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer:in und von dem/der Versammlungsleiter:in zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung des Vereins der Vorstand nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den T.U.N. e.V. .
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Lüneburg, den 27. Mai 2022